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1. Wesen

1.1 Die Modellfluggruppe Unterland, kurz „MG - UL“ genannt, ist Mitglied der Modellflugregion 5 ( MFR - 5 ) und über diese dem Schweizerischen Modellflugverband ( SMV ) sowie dem Aero Club der Schweiz ( AeCS ) angeschlossen.

1.2 Die MG - UL ist ein Verein im Sinn von Artikel 60 ff des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. Sie schliesst die Modellflugpiloten und die Freunde des Modellflugs im Zürcher Unterland zusammen.

2. Zweck

2.1 Die MG - UL bezweckt die aktive und kreative Gestaltung der Freizeit als Ausgleich und als Erholung zum Beruf im Rahmen der individuellen, familiären und gesellschaftlichen Bedürfnisse derer, die den Modellflug ausüben.

2.2 Ihre Mitglieder befassen sich mit dem Konstruieren, Bauen und Fliegen von nicht manntragenden Modellfluggeräten.

2.3 Sie fördert die technischen und fliegerischen Fähigkeiten ihrer Mitglieder, die Kameradschaft und die Zusammenarbeit, die Einsicht und das Verständnis für regionale und nationale Zusammenarbeit sowie dem technischen und sportlichen Einsatz für Wettbewerbe und Meisterschaften.

2.4 Die MG - UL fördert gezielt Jungmitglieder. Diese sollen in die Gemeinschaft unserer Fluggruppe mit einer sinnvollen Freizeitgestaltung aufgenommen werden.

2.5 Sie vertritt die Interessen ihrer Mitglieder im Sinne der obigen Zielsetzung des Modellfluges auf lokaler Ebene.

2.6 Sie unterstützt die Bestrebungen und Aktivitäten des AeCS und wirkt an Veranstaltungen der MFR - 5 und der AeCS - Sektionen mit.

3. Aufgaben

3.1 Die MG - UL fördert den Modellflug und verfolgt die Ziele der Modellflugbewegung in der Region Zürich - Unterland.

3.2 Die MG - UL vertritt die Interessen der ihr angeschlossenen Modellflieger gegenüber der Öffentlichkeit, insbesondere gegenüber Gemeindebehörden.

3.3 Die MG - UL bemüht sich um das Verständnis der Öffentlichkeit und der Behörden gegenüber dem Modellflug als sinnvolle Freizeitbeschäftigung.

3.4 Die MG - UL vertritt die ihr angeschlossenen Mitglieder in der Modellflugregion.

3.5 Die MG - UL betreibt ein Fluggelände.

4. Mitgliedschaft

4.1 Personen welche in der Region wohnen können der MG - UL beitreten. Siehe Anhang Mitgliedschaft. Personen die der MGUL als Aktivmitglieder beitreten, gelten als Aktivmitglieder des AeCS im Sinne von Ziffer 7a der Statuten des letzteren und sind diesem gegenüber nach Massgabe seiner Statuten und Beschlüsse beitragspflichtig. Sie erhalten über ihre Mitgliedschaft im AeCS einen Ausweis.

4.2 Die Mitglieder der MG - UL werden eingeteilt in:

4.2.1 Senioren - Aktivmitglieder sind alle wel che 18 Jahre und älter sind, Modellfluggeräte bauen und fliegen.

4.2.2 Junioren - Aktivmitglieder sind alle welche unter 18 Jahre alt sind, Modellfluggeräte bauen und fliegen. Ein Junioren - Aktivmitglied ordnet sich gegenüber Senioren - Aktivmitgliedern unter und nutzt die Möglichkeit sich an erfahrene Modellflugpiloten wenden zu können.

4.2.3 Passivmitglied kann werden, wer sich für den Modellflugsport interessiert, diesen unterstützt und fördert. Passivmitglieder bauen und fliegen keine Modelle.

4.2.4 Passivmitglieder Passivmitglied kann werden, wer sich für den Modellflugsport interessiert, diesen unterstützt und fördert. Passivmitglieder bauen und fliegen keine Modelle.

4.2.5 Ehrenmitglieder Ehrenmitglieder werden Personen welche sich bei der MG - UL besondere Verdienste erworben haben. Ehrenmitglieder werden von ihrer Beitragspflicht bei der MG - UL befreit.

4.3 Jedes Mitglied verpflichtet sich mit seinem Beitritt zur MG - UL, sich in kameradschaftlicher Art nach Kräften für die Verwirklichung der Ziele des Modellflugs einzusetzen.

4.4 Die Aufnahme von Mitgliedern erfolgt provisorisch durch den Vorstand, definitiv nach mindestens 6 Monaten in provisorischer Mitgliedschaft durch die Generalversammlung.

4.5 Der Austritt oder Übertritt eines Mitgliedes erfolgt durch eine schriftliche Austritts - bzw. Übertrittserk lärung an den Präsidenten. Er kann nur auf Ende des Kalenderjahres erfolgen und muss bis zum 31. Dezember des laufenden Jahres s chriftlich eingereicht werden.

4.6 Mitglieder, die ihren finanziellen Verpflichtungen trotz schriftlicher Mahnung nicht nachgekommen sind, werden gestrichen. Eine Streichung entbindet sie keineswegs von der finanziellen Verpflichtung.

4.7 Mitglieder, welche die Interessen der MG - UL schädigen oder sich durch unehrenhaftes Verhalten schuldig machen, können vom Vorstand mit schriftlicher Begründung ausgeschlossen werden. Einem Ausgeschlossenen steht das Recht zu, gegen diesen Ausschluss innerhalb von 30 Tagen nach E rhalt des Vorstand - Entscheides, schriftlich an der General - oder Gruppenversammlung zu rekrutieren. Diese entscheidet endgültig.

4.8 Anhang Mitgliedschaft

Die Infrastruktur der MG - UL hat Kapazität für eine bestimmte Anzahl Mitgliedern. Solange die MGUL aus mehr als 65 Aktivmitgliedern (Ehren - , Senior - und provisorisch Senior Mitgliedern) besteht, können keine weiteren Senior - Mitglieder aufgenommen werden. Junior - Mitglieder werden unbeschränkt aufgenommen. Ein Junior - Mitglied mutiert mit 18 Jahren automatisch zum Senior - Mitglied. Der Status "Junior" oder "Senior" ist durch das Alter des Antragstellers per Datum der Aufnahme als provisorisches Mitglied gegeben. In Ausnahmefällen können über die oben vorgegebene Belegung hinaus Senior - Mitglieder aus den Gemeinden Glattfelden und Zweidlen durch den Vorstand provisorisch aufgenommen werden. Es wird eine Warteliste für Interessenten geführt.

5. Organisation

5.1 Die Organe der MG - UL sind:

  • die Generalversammlung
  • die Gruppenversammlung
  • der Vorstand
  • der Präsident
  • die Rechnungsrevisoren

5.2 Die ordentliche Generalversammlung findet im ersten Vierteljahr statt. Die Einladung zur GV hat spätestens 10 Tage vor ihrer Abhaltung zu erfolgen. Eine ausserordentliche Generalversammlung kann durch den Vorstand oder auf Verlangen von einem Fünftel der stimmberechtigten Mitgliedern einberufen werden.

5.3 Alle Beschlüsse werden mit einfachem Mehr der anwesenden Aktivmitglieder, sowie der anwesenden Ehrenmitglieder gefasst. Den Stichentscheid hat der Präsident (Ausgenommen von Art. 10.1).

5.4 Der Generalversammlung sind folgende Geschäfte vorbehalten:

  • Wahl eines Präsidenten, des Vorstandes und der Rechnungsrevisoren
  • Definitive Aufnahme von Mitgliedern
  • Abnahme des Jahresberichtes und der Jahresrechnung
  • Decharge - Erteilung an den Vorstand
  • Festsetzung der verschiedenen Gruppenbeiträge auf Antrag des Vorstandes
  • Genehmigung des Budgets
  • Ernennung von Ehrenmitgliedern
  • Annahme und Änderungen von Statuten
  • Bestimmungen und Reglementen, soweit diese nicht mit dem AeCS aufgestellten obligatorischen Bestimmungen in Widerspruch stehen
  • Auflösung der MG - UL

5.5 Gruppenversammlungen können vom Vorstand oder auf Verlangen von einem Fünftel der stimmberechtigten Mitgliedern einberufen werden. Sie erledigen alle wichtigen Vereinsgeschäfte, die nicht der Gener alversammlung unterliegen oder dem Vorstand übertragen sind.

5.6 Der Vorstand wird auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Er besteht aus mindestens dem Präsident, dem Kassier und dem Aktuar.

5.7 Dem Vorstand obliegen:

  • die Beschlussfassung in allen Angelegen heiten, die durch die Statuten oder durch Beschlüsse der Generalversammlung respektive der Gruppenversammlung nicht ausdrücklich anderen Organen vorbehalten sind
  • die Einberufung von General - oder Gruppenversammlungen
  • die provisorische Aufnahme, die Str eichung und der Ausschluss von Mitgliedern
  • die Führung der MG - UL und ihrer Geschäfte im Sinne des Vereinszweckes
  • die Beschlussfassung von unvorhergesehenen Nebenausgaben bis zu maximal einem Viertel des von der Generalversammlung beschlossenen Ausgaben
  • Budgets des aktuellen Jahres

5.8 Die Rechnungsrevisoren werden von der Generalversammlung auf zwei Jahre gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Die Rechnungsrevisoren prüfen die Jahresrechnung und erstatten der Generalversammlung den Revisoren - Bericht sowi e den Antrag zur Genehmigung respektive die Entlastung des Kassiers.

6. Informationspflicht

6.1 Der Präsident ist verpflichtet, Vorstand und Mitglieder regelmässig und möglichst umfassend über lokale, regionale und nationale Geschehnisse, Veranstaltungen, Meisterschaften, allgemeine Probleme, Ausschreibungen etc. rund um den Modellflugsport und dessen Institutionen zu informieren.

6.2 Informationsmittel sind zum Beispiel:

  • die Monatsversammlung (Hock)
  • ein eigenes Cluborgan (Zeitschrift, Rundbrief oder Bulletin)
  • das Anschlagbrett

Der Monatshock dient auch dem allgemeinen Gedankenaustausch und Vertiefung der Kameradschaft.

6.3 Der Vorstand ist dafür verantwortlich, dass die MG - UL wichtige Informationen auch nach aussen gibt. Er hat in der Hauptsache folgende In stanzen zu informieren:

  • Gemeindebehörden (im Zusammenhang mit Flugbetrieb, Baulokal, etc.)
  • Öffentlichkeit (allgemeine Informationen über Aktivitäten der MG - UL)
  • Nachbar - Modellfluggruppen (über gemeinsame Probleme)

Die MG-UL ist verpflichtet, dem NOS Jahresbericht und Einladung zur Generalversammlung unaufgefordert zukommen zu lassen.

6.4 Die Informationen der Gemeindebehörden, in deren Bann das Fluggelände liegt, sollen schriftlich oder vereinzelt auch mündlich erfolgen. Einladungen zu Versammlungen, „Tag der offenen Tür“ für Behörden, aktive Mitarbeit im Vereinsleben der Gemeinden, usw., sind wichtige solche Informationen.

7. Modellflugplätze

7.1 Die Änderung des Standortes des Fluggeländes der MG - UL muss der MFR - 5 unverzüglich gemeldet werden. Fällt der neue Standort unter Artikel 14 der VFF, holt die MFR - 5 die Bewilligung bei der Regional - , Verkehrs - und Militärflugplätzen ein, falls diese tangiert werden. Bei Flugfeldern holt die MG - UL die Ausnahmebewilligung selbst ein.

7.2 Die MG - UL ist verpflichtet, ein Flugplatzreglement zu unterhalten, welches für die Benützer verbindlich ist. Für die Einhaltung des Flugplatzreglements ist der Flugleiter verantwortlich. Das Flugplatzreglement ist nicht Bestandteil der Statuten und muss vom Vorstand rasch und beweglich angepasst werden können.

7.3 Die Generalversammlung wählt einen oder mehrere Flugleiter.

8. Finanzielles

8.1 Die jährlichen finanziellen Verpflichtungen der Mitglieder bestehen aus:

  • dem AeCS - Zentralbeitrag, welcher an dessen Delegiertenversammlung festgesetzt wird
  • dem Regionalbeitrag, welcher an der Obmännerkonferenz der MFR - 5 festgesetzt wird
  • dem MG - UL - Mitgliederbeitrag, welcher in der jährlichen GV neu festgelegt wird.

Für die verschiedenen Mitgliederklassen können abweichende Beiträge festgesetzt werden.

8.2 Der AeCS - Zentralbeitrag schliesst eine obligatorische Haftpflichtversicherung ein, welche die Risiken der Haftung gegenüber Dritten deckt. Diese Versicherung ist für jedes aktive Mitglied obligatorisch. Für die Deckung des AeCS - Zentralbeitrages ist jed es Mitglied selbst verantwortlich.

8.3 Wie und durch wen das Inkasso der jeweiligen Beiträge erfolgt, wird durch den Vorstand der MG - UL, die MFR - 5 und den AeCS bestimmt.

9. Gruppenvermögen

9.1 Für die Verpflichtung der MG - UL haftet ausschliesslich das Vereinsver mögen. Jede Privathaftung der Gruppen - und der Vorstandsmitglieder entfällt. Ausscheidende Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Gruppenvermögen.

9.2 Gewinne, welche der Gruppe aus Veranstaltungen und Tätigkeiten irgendwelcher Art zufliessen, dürfen nicht unter die Mitglieder verteilt werden.

9.3 Das Geschäftsjahr fällt mit dem Kalenderjahr zusammen. Die Vermögens - und die Betriebsrechnung sowie das Inventar der MG - UL werden per 31. Dezember abgeschlossen.

10. Auflösung

10.1 Um die Auflösung der MG - UL beschliessen z u können ist die Anwesenheit von 75% der stimmberechtigten Mitglieder notwendig.

10.2 Bei Auflösung der MG - UL geht deren Vermögen an die MFR - 5, welche es geeigneten Modellflugzwecken in ihrem Einzugsgebiet zuführt.

Glattfelden, 2. Februar 2019

Der Präsident: Georges Bächtold
Der Aktuar: Raphael Röllin

Diese Statuten entsprechen den Beschlüssen der GV vom Freitag, 1. Februar 2019

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